Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG § 5 Weiterbildung
Eine erste Weiterbildung ist abzuschließen
- fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation;
- zwischen dem 10. September 2008 und dem 10. September 2013 im Fall des § 3 Nr. 1 (Bus);
- zwischen dem 10. September 2009 und dem 10. September 2014 im Fall des § 3 Nr. 2 (LKW).
Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen.
Abweichend von der Frist nach Satz 1 kann die Weiterbildung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmt, soweit
1. im Fall des Satzes 1 Nr. 1 die sich dann ergebende Frist nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als sieben Jahre ist;
2. im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Zeitpunkt vor dem 10. September 2015 liegt;
3. im Fall des Satzes 1 Nr. 3 der Zeitpunkt vor dem 10. September 2016 liegt.
4. Die Weiterbildung wird durch Teilnahme an einem Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführt. Sie dient jeweils dazu, die durch die Grundqualifikation vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten und gilt für alle Fahrerlaubnisklassen, für die die Pflicht zur Weiterbildung besteht.
Wer eine Grundqualifikation erworben oder eine Weiterbildung abgeschlossen hat und danach zeitweilig nicht mehr als Fahrer oder Fahrerin im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken beschäftigt ist, hat eine Weiterbildung abzuschließen, wenn diese Tätigkeit wieder aufgenommen wird und zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach Absatz 1 abgelaufen sind.
Wechselt ein Fahrer oder eine Fahrerin zu einem anderen Unternehmen, so ist eine bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen.
Gilt für alle Fahrer und Fahrerinnen im gewerblichen Güterkraft-oder Personenverkehr ab 3,5t zulässigen Gesamtgewicht.
+ deutsche Staatsangehörige sind + Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder + Staatsangehörige eines Drittlands sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder Vertragstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen
+ deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet + die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragstaaten des Nordatlantikpakts den Polizeien des Bundes und der Länder ,dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen + die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur -oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden + die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfen im Sinne des § 1 Kraftfahrt Sachverständigen Gesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden + die neu umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind
+ zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt
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